Glossar
Zweckübertragungsregel
Steht im Vertrag mit dem Fotografen nichts Genaues zu den Rechten an den Bildern, bekommen Sie nur so viel, wie der Zweck des Auftrags verlangt. Bei einer Hochzeit ist das die private Erinnerung.
- Begriff
- Zweckübertragungsregel
- Stand
- 3. Oktober 2026
Was dahinter steckt
Diese Regel steht im Urheberrechtsgesetz. Für Sie heißt das: Ansehen, speichern und in der Familie zeigen dürfen Sie die Bilder. Ins Internet stellen dürfen Sie sie ohne ausdrückliche Erlaubnis nicht, auch nicht in Ihr eigenes öffentliches Profil.
Eine zweite Regel hilft Ihnen dabei. Wer Fotos von Menschen bestellt hat, darf Abzüge machen und verschenken, solange niemand dafür Geld bekommt. Die Porträts von Ihnen beiden dürfen Sie also an Eltern und Gäste weitergeben.
Wollen Sie mehr, etwa die Bilder online zeigen, muss jede Nutzung einzeln im Vertrag stehen. Die Worte private Nutzung allein reichen dafür nicht.
Quellen und Methodik
Quellen und Lizenzen
- § 31 UrhG, Einräumung von Nutzungsrechten, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- § 60 UrhG, Bildnisse, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
- Ratgeber: Nutzungsrechte für Hochzeitsfotos und was Sie damit dürfen, hochzeitsfotografen-verzeichnis.de,
Eine KI hat an diesem Text mitgeschrieben. Wie wir arbeiten, steht unter Quellen und Methodik. Stimmt etwas nicht? Fehler melden