Hochzeitsfotografen

Glossar

Recht am eigenen Bild bei Hochzeitsgästen

Das Recht am eigenen Bild bestimmt, dass ein Foto, auf dem ein Gast zu erkennen ist, nur mit seiner Zustimmung veröffentlicht werden darf. Gegen das Fotografieren auf der Feier selbst schützt es nicht.

Begriff
Recht am eigenen Bild bei Hochzeitsgästen
Stand
3. Oktober 2026

Was dahinter steckt

Das Gesetz dazu heißt Kunsturhebergesetz. Es spricht vom Verbreiten und vom öffentlichen Zeigen eines Fotos, nicht vom Fotografieren. Ob ein Foto überhaupt entstehen darf, regelt der Datenschutz. Ein beruflicher Fotograf muss die Gäste deshalb informieren, etwa mit einem Aushang am Eingang.

Ausnahmen gibt es wenige, und auf einer privaten Hochzeit passen sie fast nie. Sie gelten etwa für Politiker, für Menschen, die nur klein am Rand vor einem Gebäude stehen, und für öffentliche Versammlungen wie Demonstrationen.

Wer ein Foto ohne Zustimmung verbreitet, kann mit bis zu einem Jahr Haft oder mit Geldstrafe bestraft werden, allerdings nur auf Antrag. Bitten Sie Gäste deshalb um Erlaubnis, bevor Sie ein Foto mit ihnen öffentlich zeigen, und bei Kindern die Eltern.

Quellen und Methodik

Quellen und Lizenzen

  1. § 22 KunstUrhG, Recht am eigenen Bild, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  2. § 23 KunstUrhG, Ausnahmen vom Einwilligungserfordernis, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  3. § 33 KunstUrhG, Strafvorschrift, Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de,
  4. FAQ Fotografieren und Datenschutz, Wir sind im Bild, Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg,

Eine KI hat an diesem Text mitgeschrieben. Wie wir arbeiten, steht unter Quellen und Methodik. Stimmt etwas nicht? Fehler melden